BMF - IV C 7 - S 2230/16/10004 :003

Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG; (Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft)

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

bezugnehmend auf die Berichtsbitte der Fraktion DIE LINKE. übersende ich als Anlage einen Sachstandsbericht zum Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG (Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) zur weiteren Verwendung.

Mit freundlichen Grüßen

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Anlage
Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG – Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft –
Sachstandsbericht zum

1. Ausgangslage

Mit dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom (BGBl. I S. 3045) wurde eine steuerabschnittsübergreifende Tarifglättungsregelung für die Land- und Forstwirtschaft (§§ 32c, 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG) in das Einkommensteuerrecht aufgenommen. Die Vorschriften treten nach Artikel 5 des Gesetzes in Kraft, wenn die Europäische Kommission (KOM) durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen.

2. Bisheriger Verlauf des Notifizierungsverfahrens

Die Tarifglättung wurde aus Rechtssicherheitsgründen am bei der KOM notifiziert. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat insbesondere durch Mitteilungen vom , , , und sowie in Gesprächen am , , und gegenüber der KOM Stellung genommen.

3. Gesetzlicher Anpassungsbedarf

Die KOM hat der Bundesregierung mitgeteilt, dass es sich bei der Tarifglättung um eine staatliche Beihilfe handle. Geprüft werde, ob die Tarifglättung eine mit dem Binnenmarkt vereinbare und damit genehmigungsfähige Beihilfe sei. Um eine beihilferechtliche Genehmigung zu erhalten, musste die Bundesregierung gegenüber der KOM unter anderem bestätigen, dass

  • Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, denen noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen Beschluss der KOM als mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärt wurde (sogenannte „Deggendorf-Klausel"), aus dem Anwendungsbereich der Tarifglättung ausgeschlossen sind,

  • Anträge unzulässig sind, wenn sie von Wirtschaftsbeteiligten eingereicht werden, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße oder Vergehen oder einen Betrug gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung begangen haben,

  • Ein Begünstigter, der während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gewährung der Tarifglättung einen oder mehrerer der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Verstöße begangen hat, die Beihilfe zurückzahlen muss,

  • im Hinblick auf Zuschüsse, Zahlungen und sonstigen Leistungen, die Landwirte im Zusammenhang mit Risiken des Agrarsektors erhalten (einschließlich Versicherungspolicen) eine Überkompensation ausgeschlossen ist,

  • Einzelbeihilfen von mehr als 60.000 € im Internet veröffentlicht werden und

  • die Tarifglättung an eine neue Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (ab 2021) angepasst wird.

Um die ersten drei Punkte sicherzustellen, müssen Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gesetzlich verpflichtet werden, hierzu im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen eine entsprechende Erklärung abzugeben. Soweit für Veranlagungszeiträume ab 2016 bereits Einkommensteuererklärungen vorliegen, muss die entsprechende Erklärung nachgefordert werden. Diese zusätzlichen Erklärungspflichten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, so dass gesetzliche Anpassungen der Tarifglättungsregelungen erforderlich sind.

Darüber hinaus ist es auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der zeitlichen Verzögerung des Inkrafttretens der Tarifglättungsregelung erforderlich, diese als Wahlrecht auszugestalten. Auch hierfür ist eine gesetzliche Anpassung nötig.

Schließlich sind aus steuerfachlicher Sicht weitere gesetzliche Änderungen (z. B. zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung von Verlusten) nötig.

4. Weiteres Vorgehen

Die gesetzlichen Änderungen müssen mit den Ländern abgestimmt werden, da die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Im Anschluss ist eine Klärung mit der KOM erforderlich, um sicherzustellen, dass der Gesetzentwurf mit einer möglichen Genehmigung kompatibel ist. Ziel ist es, bereits vor der Genehmigung der KOM den nationalen Rechtsakt mit der KOM final abgestimmt zu haben.

BMF v. - IV C 7 - S 2230/16/10004 :003

Fundstelle(n):
YAAAH-01021