BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1689/16

Nichtannahmebeschluss: Fehlende Grundrechtsfähigkeit in öffentlicher Hand befindlicher Unternehmen, jedenfalls wenn sie mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen

Gesetze: Art 19 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG

Instanzenzug: Az: B 1 KR 39/15 R Urteilvorgehend Az: B 1 KR 1/13 R Urteil

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2 Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 ff.>); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 <488 f.>).

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181025.1bvr168916

Fundstelle(n):
EAAAH-00530