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Fokus: Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – Gläubigerbenachteiligungsabsicht
Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil ein Schuldner eine Zahlung auf ein Sanierungskonzept behauptet. Notwendig ist, dass tatsächlich ein Sanierungskonzept vorliegt, das mindestens in seinen Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist, und die ernsthafte und begründete Möglichkeit auf Erfolg des Konzeptes besteht ( NWB OAAAG-92694).
Sachverhalt
Über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG wurde durch einen Eigenantrag vom am ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegen einen Gläubiger der GmbH & Co. KG und begehrte die Rückzahlung der im Zeitraum von Mai 2010 bis Februar 2012 aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung geleisteten Zahlungen.
Die Ratenzahlungsvereinbarung konnte von der GmbH & Co. KG nicht eingehalten werden. Am wurde der Gläubiger darüber informiert, wobei unter Hinweis auf das Alter des Firmeninhabers die Abwicklung der GmbH & Co. KG angekündigt wurde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung angestrebt werde und dies einen teilweisen Verzicht des beklagten Gläubigers beinhalte. Der teilwe...