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Handelsregister | Prüfungspflicht des Registergerichts
Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von dem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigter ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.
Das Registergericht ist in Bezug auf die Gesellschafterlisten (§ 40 GmbHG) zwar in erster Linie Verwahrstelle. Dies bedeutet allerdings nicht, dass [i]Zur Gesellschafterliste Szalai, NWB 29/2018 S. 2121damit alle eingereichten Listen ungeprüft in den Registerordner übernommen werden müssten, was auch der Bedeutung der entsprechenden Übernahmen der Gesellschafterliste, wie sich etwa aus § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt, widerspräche. Das hiernach bestehende Prüfungsrecht bezieht sich dann darauf, ob die eingereichte Liste den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht, was auch d...