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GmbH i. L. | Zur Zulässigkeit der Verlegung des Satzungssitzes
Die eine Satzungsänderung erfordernde Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation entspricht. Davon ist i. d. R. auszugehen, wenn sie ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert.
Satzungsänderungen können und werden im Liquidationsstadium häufig beschlossen, um die rechtlichen Strukturen so anzupassen, dass die Abwicklung der Gesellschaft hierdurch wesentlich erleichtert wird. [i]Gehrmann, GmbH-Liquidation, infoCenter NWB BAAAB-54645 Dabei sind entsprechende Satzungsänderungen, etwa Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, aber nur solange zulässig, wie sich aus den Vorschriften zur Liquidation im GmbHG und dem Liquidationszweck nichts anderes ergibt (vgl. § 69 Abs. 1 GmbHG). Dies gilt auch für eine Sitzverlegung. Diese ist nach h. M. zulä...