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Abgabenordnung | Elektronische Einspruchseinlegung über ElsterOnline
Ein Steuerpflichtiger, der im ElsterOnline-Portal einen Einspruch formuliert, diesen aber nicht mit dem Befehl „Senden“ an das Finanzamt verschickt, sondern stattdessen den Befehl „Speichern und Verlassen“ verwendet, hat damit nach dem (noch) keinen wirksamen Einspruch eingelegt. Bei irriger Annahme des Steuerpflichtigen besteht nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Az. beim BFH: VIII B 124/18).