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Einwilligung des Mandanten in die Abtretung von Gebührenforderungen
[i] Kuhls u. a., Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, NWB Verlag Herne, 3. Aufl. 2011, § 64 Rz. 63 ff., ISBN: 978-3-482-45413-4 Seit der Neufassung des § 64 Abs. 2 StBerG (BGBl 2008 I S. 666) ist es einem Steuerberater gestattet, seine Gebührenforderungen gegen einen Mandanten an ein Factoring-Unternehmen zu verkaufen und abzutreten. Dies funktioniert allerdings nur, wenn der Mandant der Abtretung zugestimmt hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund () macht deutlich, dass eine Einwilligung in eine Abtretung grds. formularmäßig über Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) erklärt werden kann. Aber Vorsicht: Eine solche Einwilligung sollte keinesfalls in den AAB „versteckt“ werden, denn dann scheitert nicht nur die Abtretung, sondern es droht großer Ärger.
Voraussetzungen einer Abtretung von Gebührenforderungen
Wer als Steuerberater Gebührenforderungen abtreten will, etwa um das Forderungsmanagement zu erleichtern, sollte dabei einige Dinge beachten.
[i]Zedent ist zur Auskunft verpflichtetDie Voraussetzungen einer Abtretung sind im BGB (§§ 398 ff. BGB) geregelt. Der neue Gläubiger (Zessionar) tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent). Der Zedent ist verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nöt...