Online-Nachricht - Donnerstag, 22.11.2018

Umsatzsteuer | Umsätze aus Fahrsicherheitstraining steuerfrei (FG)

Die Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 26/18).

Hintergrund: Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 22a UStG die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Sachverhalt: Die Klägerin, ein gemeinnütziger Verein, führte in den Streitjahren 2013 und 2014 diverse Sicherheitstrainings für PKW und Motorräder durch. Das FA unterwarf die hieraus erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Niedersachsen Erfolg:

  • Die Einnahmen aus den Fahrsicherheitstrainings sind nach § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei.

  • Die Klägerin ist ein gemeinnütziger Verein und unterfällt damit dem Kreis der nach § 4 Nr. 22a UStG begünstigten Steuersubjekte.

  • Die Fahrsicherheitstrainings stellen Kurse belehrender Art dar, die den Teilnehmern im Gemeinwohlinteresse Fertigkeiten mit dem Ziel des sicheren und defensiven Fahrens vermitteln.

  • In der Satzung des Klägers ist schließlich ausdrücklich festgelegt, dass dieser keine Gewinne anstrebt und etwaige Überschüsse ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwenden darf.

  • Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 22a UStG erfüllt.

  • Darüber hinaus enthält der Wortlaut des § 4 Nr. 22a UStG keinen Ansatzpunkt dafür, die Steuerbefreiung allein auf erzieherische und berufsbezogene Veranstaltungen i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL zu beschränken.

  • Die Grenzen einer zulässigen richtlinienkonformen Auslegung würden überschritten, sofern man bei der Auslegung des § 4 Nr. 22a UStG dessen Wortlaut durch den Text des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ersetzen würde.

  • Vielmehr kann sich der Kläger hier auf die für ihn günstigere nationale Vorschrift des § 4 Nr. 22a UStG berufen.

Hinweis:

Das FG Niedersachsen hat die Revision zum BFH zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. anhängig. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Niedersachsen online (il)

Fundstelle(n):
JAAAH-00067