Der Liquidator und der Notar können im Regelfall nicht regelmäßig durchsetzen, dass das Handelsregister eine GmbH ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahrs aus dem Register löscht, wenn der Liquidator allein versichert, dass kein verteilbares Vermögen vorhanden sei, keine Einlagen ausstünden und keine Prozesse gegen die GmbH anhängig seien und Insolvenzgründe nicht vorlägen. (Abgrenzung zu OLG Hamm 27 W 63/16)
Fundstelle(n): DB 2018 S. 2927 Nr. 48 DStR 2018 S. 11 Nr. 45 GmbHR 2018 S. 1318 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2018 S. 3438 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2019 S. 176 ZIP 2018 S. 2222 Nr. 46 ZIP 2018 S. 88 Nr. 45 TAAAG-99956
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