1. Hat das Registergericht für eine gelöschte GmbH für nach deren Löschung aufgefundenes Vermögen einen Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf diese Vermögenswerte beschränkt, gehört zu seinen Aufgaben nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen.
2. Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig (Anschluss an OLG Celle, B.v. , 9 W 124/07)
3. Zwar kommt ein Antrag auf Wiedereintragung einer nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH als Löschungsvorgang im Sinne des § 395 FamFG in Betracht. Eine Wiedereintragung kann nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war.
Fundstelle(n): DB 2018 S. 2630 Nr. 43 DNotZ 2019 S. 554 Nr. 7 DStR 2018 S. 12 Nr. 42 GmbHR 2018 S. 1208 Nr. 22 NJW 2018 S. 9 Nr. 52 NJW-RR 2019 S. 98 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2018 S. 3438 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2019 S. 136 ZIP 2018 S. 2029 Nr. 42 PAAAG-99898
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