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Track 13 | Land- und Forstwirtschaft: Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Ehegatten
Ehegatten können nach einem aktuellen Urteil des BFH in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne einen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag – sprich: konkludent, durch schlüssiges Verhalten – eine Mitunternehmerschaft bilden. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten allerdings nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist – so der BFH –, dass die Ehegatten d...