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Kein Einspruch im Elster-Online-Portal bei bloßem "Speichern und Verlassen"
Ein Einspruch wird nicht eingelegt, wenn der Steuerpflichtige auf dem ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung zwar einen Einspruch erstellt, diesen aber lediglich mit dem Befehl "Speichern und Verlassen" sichert, nicht jedoch mit dem Befehl "Versenden" an das Finanzamt elektronisch übermittelt.
Hintergrund: Ein Einspruch kann auch elektronisch übermittelt werden. Auf dem elektronischen ElsterOnline-Portal, das von der Finanzverwaltung im Internet bereitgestellt wird, findet sich hierzu eine Nutzeroberfläche, mit der ein Einspruch erstellt werden kann. Das Einspruchsschreiben kann dann – je nach Version – mit verschiedenen Befehlen wie "Speichern" bzw. "Speichern und Verlassen", "Prüfen" oder "Versenden" bearbeitet werden.
Sachverhalt: Der Kläger machte in seiner Einko...