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BMF | Auslegung des Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich
Das über eine Konsultationsvereinbarung mit Österreich v. informiert. Sie soll Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz in Österreich vermeiden. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich insoweit der österreichisch en Besteuerung, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (öEFZGF) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (öBUAG) mit den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. Österreich hat also nur für die Entgeltfortzahlungen das Besteuerungsrecht, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen wer...