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BMF 05.11.2018 IV B 3 - S 1301-AUT/07/10018, IWB 22/2018 S. 834

BMF | Auslegung des Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich

Das über eine Konsultationsvereinbarung mit Österreich v.  informiert. Sie soll Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz in Österreich vermeiden. Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Österreich insoweit der österreichisch en Besteuerung, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (öEFZGF) und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (öBUAG) mit den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. Österreich hat also nur für die Entgeltfortzahlungen das Besteuerungsrecht, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen wer...

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