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Die unionsrechtliche Rechtfertigung der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen
Ein Diskussionsbeitrag
Wenn Steuerpflichtige gezielt oder nebenbei Gewinne von einem höher besteuernden Land in ein niedriger besteuerndes Land verlagern, kann dies aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen erfolgen. Insbesondere muss hierin keine „rein künstliche“ oder „missbräuchliche“ Steuergestaltung gesehen werden. Dennoch kann die Bekämpfung und Beschränkung gerade auch solcher Gestaltungen gerechtfertigt sein. Dieser Diskussionsbeitrag spricht sich dafür aus, dass dies bei der Überprüfung der Vereinbarkeit steuerrechtlicher Beschränkungen von Gewinnverlagerungen mit den Grundfreiheiten des AEUV stärker als bislang berücksichtigt wird.
Gewinnverlagerungen können missbräuchliche, rein künstliche Gestaltungen sein. In vielen Fällen handelt es sich aber um nichtmissbräuchliche, mitunter sogar wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltungen.
Die Verhinderung von Gewinnverlagerungen durch den Gesetzgeber folgt im Grundsatz allgemeinen Rechtfertigungsüberlegungen; dies gilt auch im Fall von nichtmissbräuchlichen Gestaltungen.
Diese Rechtfertigungsüberlegungen sollten im Rahmen der Prüfung, inwieweit staatliche Maßnahmen mit den Grundfreiheiten des AEUV vereinbar sind, stärker als bislang Berücksichtigun...