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Die unionsrechtliche Rechtfertigung der Bekämpfung von Gewinnverlagerungen
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 838 Nationalgesetzliche Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen können zu einer Beschränkung der EU-Grundfreiheiten führen. Sie sind aber häufig durch die vom EuGH anerkannten Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt. In seiner bisherigen Rechtsprechung differenziert der EuGH aber nicht immer dogmatisch sauber zwischen diesen Rechtfertigungsgründen.
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I. Hintergrund
[i]Gewinnverlagerungen können missbräuchlich oder auch nichtmissbräuchlich seinInternational tätige Konzerne können durch verschiedene Gestaltungen Gewinne von einem hoch besteuernden in ein niedrig besteuerndes Land verlagern. Dies kann durch sehr einfache Maßnahmen geschehen, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Eigen- und Fremdkapitalausstattung. Solche Gestaltungen können durchaus wirtschaftlich nachvollziehbar sein und müssen keinen Missbrauch oder – in der Terminologie des EuGH – keine „rein künstliche“ Gestaltung darstellen.
II. Rechtfertigung der Verhinderung von Gewinnverlagerungen
[i]Staatliche Eingriffe gegen grenzüberschreitende Gestaltungen verlangen einen ausreichenden DifferenzierungsgrundDie Verhinderung von Gewinnverlagerungen durch den Gesetzgeber folgt im Grundsatz allgemeinen Rechtfertigungsüberlegungen. Letztlich gehen diese auf den allgemeinen Gleichheitssat...