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Umsatzsteuerliche Organschaft: Keine wirtschaftliche Eingliederung bei unwesentlichen Leistungen
Das FG München hatte im vorliegenden Fall zu der Frage zu entscheiden, ob zwischen den Beteiligten eine wirtschaftliche Eingliederung gegeben war und somit letztendlich, ob die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt waren. Denn sowohl die organisatorische als auch die finanzielle Eingliederung waren unstrittig vorhanden.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Es liegt keine wirtschaftliche Verflechtung vor, wenn die Organmutter Leistungen an die Organgesellschaft erbringt, die unentgeltlich oder zwar entgeltlich erbracht werden, ihnen aber eine unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt.
II. Sachverhalt
Die in Frage stehende Organmutter A-GmbH betrieb u. a. den Handel mit elektronischen und elektrotechnischen Geräten. Die A-GmbH hielt zunächst 80 % und später dann 100 % der Gesellschaftsanteile an der vermeintlichen Organgesellschaft B-GmbH. Gleichzeitig war zwischen den Gesellschaften ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vereinbart.
Mit Vereinbarung zwischen der A-GmbH und der B-GmbH verpflichteten sich die Gesellschaften, sich untereinander Darlehen zu gewähren. Diese wurden eine Zeitlang unentgeltlich und zeitweise verzinst gewährt. Zudem übernahmen die A-Gm...