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Vermögensarrest bei Verdacht der Steuerhinterziehung
Bei Fällen der organisierten Steuerhinterziehung (beispielsweise beim umsatzsteuerlichen Karussellbetrug) besteht oftmals das Problem der Sicherung des Steueraufkommens, weil die Täter durch geschicktes Handeln dem Fiskus die Zugriffsmöglichkeit auf Vermögenswerte erschweren oder unmöglich machen. Das Landgericht Hamburg konnte nunmehr zur per neugefassten Möglichkeit des Vermögensarrests (§ 111e Abs. 1 StPO) entscheiden.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
In einem Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung besteht die Möglichkeit, auf Antrag des Finanzamts einen Vermögensarrest in das Vermögen des Beschuldigten gemäß § 111e Abs. 1 StPO anzuordnen. Voraussetzung ist der einfache Tatverdacht und ein Sicherungsbedürfnis. Die alternativ mögliche Sicherungsmöglichkeit nach § 324 AO steht dem wegen expliziter Gleichrangigkeit der beiden Arrestmöglichkeiten nicht entgegen.
II. Sachverhalt
Der Beschuldigte hatte für sein Einzelunternehmen in der Zeit vom bis Vorsteuern aus Rechnungen verschiedener GmbHs geltend gemacht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Nach den Feststellungen des Finanzamts für Prüfungsdienste und Strafsachen handelte es sich bei den GmbHs um Scheinunternehmen, die lediglich Scheinrechnungen ausgestellt, aber nie L...