Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Verwaltungsfachwirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit
nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten – Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, von vorneherein
bestehende Absicht der Weiterbildung – Erfordernis einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Familienkasse
Leitsatz
Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Verwaltungsfachangestellten zur Verwaltungsfachwirtin im Rahmen
einer im direkten Anschluss begonnenen berufsbegleitenden Ausbildung handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen
mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Für die Feststellung der von vorneherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Verwaltungsfachwirtin kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist
(entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).
Fundstelle(n): HAAAG-99772
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.09.2018 - 7 K 850/18 Kg
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