Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Sparkassenfachwirtin und Betriebswirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit
nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau – Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang – Schädlichkeit des Erfordernisses
einer den weiteren Ausbildungsabschnitten vorangehenden Berufstätigkeit
Leitsatz
Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Sparkassenfachwirtin im Rahmen eines berufsbegleitenden
Lehrgangs sowie nachfolgend zur Betriebswirtin im Rahmen eines anschließenden berufsbegleitenden Studiums handelt es sich
nicht mehr um Teile einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, da sich die beiden weiteren Ausbildungsabschnitte erst
nach einer berufspraktischen Tätigkeit anschließen können und daher die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche
Berufstätigkeit den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt.
Der Kindergeldanspruch wird in diesem Fall durch die während der nachfolgenden Ausbildungen ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit
ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 46/2018 S. 3362 XAAAG-99771
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 26.09.2018 - 7 K 1149/18 Kg
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