Zuordnung von Aufwendungen
für die Aufschüttung von Wasserflächen
Leitsatz
1. Die Zuordnung
von Aufwendungen für die Aufschüttung von Wasserflächen zu den Herstellungskosten
des Grund und Boden bzw. des Bauwerks hängt davon ab, ob die Aufwendungen
unmittelbar der erstmaligen bzw. einer wesentlich verbesserten Nutzung
des Grund und Boden als solchem dienen oder ob sie durch die geplante
Bebauung und Nutzung veranlasst sind.
2. Die Nutzungsdauer der aufgeschütteten
Flächen richtet sich nach der Nutzungsdauer der Spundwand, so dass
diese für Zwecke der Abschreibung einheitlich zu behandeln sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 29 Nr. 1 EStB 2019 S. 143 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21101 Nr. 2 WAAAG-99767
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 13.09.2018 - 6 K 1856/15
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