Einkommensteuer / Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit: Zuordnung einer Nachzahlung von Lohn
für vorherige Jahre und Zahlung einer Abfindung als außerordentliche
Einkünfte
Leitsatz
1. Eine Lohnnachzahlung,
die ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils
für frühere Jahre erhält, ist kein laufender Arbeitslohn, sondern
stellt "sonstige Bezüge" im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 4 EStG dar,
der als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen ist.
2. Die für eine Anwendung des
§ 34 EStG notwendige Zusammenballung von Einkünften liegt im Falle
einer Entschädigungszahlung gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann vor,
wenn der Steuerpflichtige unter Einschluss der Entschädigungszahlung
in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als
er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (bei normalem
Ablauf der Dinge) erhalten hätte.
Fundstelle(n): SAAAG-99764
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 12.09.2018 - 2 K 108/18
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