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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3229/17

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 107 Abs. 1, SGB X § 102 Abs. 1, SGB X § 102 Abs. 2, AO § 89 S. 1

Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung für nicht im Haushalt des Elternteils lebende Kinder nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. 107 Abs. 1 SGB X und bei Bezug des Elternteils von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur für sich selbst

Leitsatz

1. Kindergeld ist sozialhilferechtlich Einkommen nicht des Kindes, sondern desjenigen Elternteils, an den es ausgezahlt wird (Anschluss an ; v. , 5 C 7/00; und des ). Bildet ein Elternteil mit einem in seinem Haushalt lebenden Kind eine Bedarfsgemeinschaft und erhält die Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so ist das zugunsten des Elternteils für weitere, nicht mehr im Haushalt lebende Kinder festgesetzte Kindergeld auch dann auf die Leistungen des Sozialleistungsträgers für den Elternteil anzurechnen, wenn der Elternteil für diese weiteren Kinder keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält und das Kindergeld für die weiteren Kinder nicht zeitnah, sondern erst nachträglich festgesetzt worden ist.

2. Der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers aufgrund bereits erfolgter Leistungen gegen die Familienkasse nach § 74 Abs. 2 EStG ist monatsweise zu berechnen. Er darf der Höhe nach weder höher sein als die für den Elternteil selbst bewilligte Leistung des Sozialleistungsträger noch höher als das von der Familienkasse bewilligte Kindergeld.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAG-99762

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Nutzungsdauer:
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.09.2018 - 3 K 3229/17

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