Tarifierung von Pump Sources, Pump Modules und Collimated Blocks (aus dem Bereich der Lasertechnik)
Leitsatz
1. Bei „Collimated Blocks” (zur Erzeugung feiner Laserdiodenstrahlen, bestehend aus einem Laserdiodenbarren mit acht Laserdioden-Emittern)
handelt es sich um „Laserdioden” der Unterposition 8541 4010 KN, bei „Pump Sources” (Pumpquelle, ca. 32,6 kg schwere Laser-Anregungsquelle,
im Wesentlichen bestehend aus einem Gehäuse zur Aufnahme der Pump Modules mit entsprechenden Stromschienen als Anschlüssen)
und „Pump Modules” (in die Pumpquelle eingesetzte, zum Teil auch separat eingeführte, ca. 1 kg schwere Pumpmodule mit den
Maßen 183 mm × 51 mm × 67,1 mm, bestehend aus 12 Hochleistungslaserdiodenbarren) dagegen um „Laser” i. S. d. Unterposition
9013 2000 KN (Abgrenzung zum – Lemnis Lighting –).
2. Einreihungsverordnungen gelten stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat, und dürfen
grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind.
Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN
und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung
tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden
Ware übereinstimmt (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAG-99757
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.03.2017 - 11 K 1438/14
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