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NWB direkt Nr. 48 vom Seite 1203

Abschluss von Abfindungsvergleichen nicht ohne meinen Steuerberater

Dr. Martin Riemer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAG-99663 Kündigungsschutzprozesse enden vor Arbeitsgerichten in neun von zehn Fällen mit einem Vergleich. Regelmäßig bereits in erster Instanz. Anders als in der Zivilgerichtsbarkeit steht nicht die juristische Analyse und relationsmäßige Lösung eines streitigen Sachverhalts im Vordergrund, sondern das Befördern einer Einigung. Arbeitsrichter sind bei der Ausübung von Druck, um Vergleiche zustande zu bringen, auch bekanntlich alles andere als zimperlich. Doch Vorsicht: Selbst Abfindungsvergleiche, die in Situationen geschlossen werden, in denen die Notwendigkeit einer Einigung heraufbeschworen wird, dürfen in steuerrechtlicher Hinsicht keine Fragen offenlassen, da andernfalls die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber drohen kann. Am besten wäre es daher, den Steuerberater gleich zum Termin beim Arbeitsgericht mitzubringen. Alternativ sollten Abfindungsvergleiche auf Arbeitgeberseite zukünftig nur widerruflich geschlossen werden.

Ausführlicher Beitrag s. .

Mögliche Gestaltungen von Abfindungsvergleichen

[i]Zahlung eines Betrags oder in RatenAbfindungsvergleiche können in zwei Fallgestaltungen geschlossen werden: Entweder wird der Abfindungsbetrag in einer Summe oder – bei...

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