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Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel
(1) Bei der Beurteilung des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Anschaffung und der Veräußerung S. 830von Grundstücken i. S. der Grundsätze über den gewerblichen Grundstückshandel ist der Zeitraum, während dessen ein Grundstück als Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens langfristig selbst genutzt wurde, grundsätzlich zu berücksichtigen. (2) Die Überführung eines Grundstücks ins Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt nicht als Anschaffung i. S. der Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel; eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt nicht in Betracht (Bezug: § 15 Abs. 2, § 13, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG).
(1) Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte „bes...