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Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten
Ist der stille Gesellschafter neben einer Gewinnbeteiligung und einer auf seine Einlage beschränkten Verlustbeteiligung im Falle des Ausscheidens und der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem Firmenwert beteiligt, steht seiner Mitunternehmerstellung nicht entgegen, dass seine Initiativrechte auf die des § 233 HGB beschränkt sind (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 166, § 167 Abs. 3, § 230, § 233 HGB).
Geht es um die Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten, muss der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung haben, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. Nach den Bestimmungen des HGB ist der Kommanditist einerseits am l...BStBl 1975 II S. 818BStBl 1989 II S. 758