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Umsatzsteuer | Berücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei Leistung bis zum 10.1. des Folgejahres
Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStG 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, „Kurze Zeit“; Bezug: § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG; § 108 Abs. 3 AO; § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG).
(1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend. Hiernach gelten z. B. bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Stpfl. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angeS. 833fallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Die Ausnahmer...