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StuB Nr. 22 vom Seite 817

Bei Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer GmbH & Co. KG gilt § 256 AktG analog

Anmerkungen zum

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Nach einem aktuellen Urteil des OLG München ist bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG § 256 AktG auf Beschlüsse zur Feststellung von Jahresabschlüssen entsprechend anwendbar. Bei einem Klageantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses eines Jahresabschlusses sowie der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses handelt es sich um nur einen Streitgegenstand. Bei einer im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG an den § 246 AktG angelehnten Regelung ist innerhalb der vereinbarten Frist der Nichtigkeitsgrund wenigstens in seinem Tatsachenkern vorzutragen, auch wenn im Personengesellschaftsrecht nicht zwischen der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen unterschieden wird.

Kernfragen
  • Wann hat eine Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen?

  • Welche Kosten und Aufwendungen sind der Komplementärin zu erstatten?

  • Welcher Sachvortrag ist im Hinblick auf die Nichtigkeitsgründe erforderlich?

I. Ausgangssachverhalt

An der S. ... Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B .... KG (KG) sind die Klägerin und die Beklagte zu 2 mit jeweils 50 % als Kommanditisten beteiligt. Komplementä...

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