Die Regelung in § 15 Abs.9 StromStV ist nicht durch die Ermächtigung des § 11 Nr. 4 StromStG gedeckt
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Ist § 15 Abs. 9 StromStV aufgrund einer Überschreitung der Regelungskompetenz des Verordnungsgebers nichtig?
Ist das HZA berechtigt, abweichend von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 eine Zuordnung zu treffen, wenn dies nach Sinn und Zweck des jeweiligen Steuerentlastungstatbestands erforderlich ist?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
KAAAG-99382