ArbMedVV § 5a

§ 5a Wunschvorsorge [1]

Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

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IAAAG-99108

1Anm. d. Red.: § 5a eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .