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Umweltrecht; | Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in Rheinland-Pfalz
Das entschieden, dass die Verpflichtung nach § 8 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz Rheinland-Pfalz, besonders überwachungsbedürftige Abfälle der zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, mit Bundesrecht vereinbar ist. Dies gilt sowohl für Abfälle, die beseitigt werden sollen, als auch für Abfälle, die für eine Verwertung vorgesehen sind. Einen Verstoß der Andienungspflicht gegen das Grundrecht auf freie Gewerbeausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder gegen das Recht der Europäischen Union (Art. 13 Abs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung) hat das Gericht verneint.