Besteuerung des Aufgabegewinns bei einem
Ausscheiden eines Gesellschafters im Wege einer Realteilung zu Buchwerten:
Zuordnung der liquiden Mittel sowie der stillen Reserven - Besteuerung
des Wegfalls der Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos
Leitsatz
1. a) Werden im Zuge einer
Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile
oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der
einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind nach § 16 Abs. 3 Satz
2 EStG bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen
Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist
an diese Werte gebunden.
b) Die Anwendung dieser Realteilungsgrundsätze setzt nicht
voraus, dass alle Mitunternehmer die ihnen jeweils zugeteilten Teilbetriebe,
Mitunternehmeranteile oder einzelnen Wirtschaftsgüter ausnahmslos
in ein eigenes Betriebsvermögen übertragen. Vielmehr ist insoweit
eine personen- und objektbezogene Betrachtung erforderlich. Ausreichend
ist danach, dass jedenfalls einer der Realteiler eine der ihm zugeteilten Betriebsgrundlagen
in ein eigenes Betriebsvermögen übernimmt.
2. Die steuerneutrale Buchwertfortführung
soll dem einzelnen Realteiler (personenbezogen) zugutekommen, der
das im Rahmen der Realteilung erhaltene Betriebsvermögen in einem
anderen eigenen Betriebsvermögen weiternutzt und so sein unternehmerisches
Engagement in anderer Form fortsetzt; der Aufschub der Versteuerung
anlässlich einer Betriebsaufgabe an sich aufzudeckender stiller
Reserven soll andererseits (objektbezogen) nur insoweit erfolgen,
als das erhaltene Betriebsvermögen tatsächlich in einem anderen
eigenen Betriebsvermögen weitergenutzt wird. Soweit das nicht der Fall
ist, werden die in den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven
durch Ansatz der gemeinen Werte nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG aufgedeckt.
Auf der Ebene der Gesellschaft entsteht insoweit ein Aufgabegewinn,
der den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote
zugerechnet wird.
3. Geld und Forderungen können
als Teil des (ungeteilten) Betriebsvermögens wie andere materielle
oder immaterielle Wirtschaftsgüter im Zuge einer Realteilung den Gesellschaftern
frei zugeordnet werden. Die Zuordnung von liquiden Mitteln anlässlich
des Ausscheidens eines Gesellschafters führt demnach insoweit zu
keinem Veräußerungserlös.
4. § 16 Abs. 3 S.2 EStG setzt
voraus dass die stillen Reserven auch nach der Übertragung (allein)
den Realteilern zuzurechnen sind. Unschädlich ist hingegen, wenn
im Zuge der Realteilung stille Reserven von einem Realteiler auf
einen anderen Realteiler verlagert werden; insoweit setzt § 16 Abs.
3 Satz 2 EStG zwar eine personenidentische, nicht aber zusätzlich
die beteiligungsidentische Beteiligung der Realteiler an den stillen Reserven
vor und nach der Realteilung voraus. So ist anerkannt, dass in den
Fällen, in denen die Summe der Buchwerte der den Realteilern zugeteilten
Wirtschaftsgüter nicht dem jeweiligen Betrag ihrer Kapitalkonten
entspricht, die Kapitalkonten durch Auf- oder Abstocken dahin angepasst
werden, dass ihre Höhe der Summe der übernommenen Wirtschaftsgüter
entspricht (Kapitalkontenanpassungsmethode), was zu einer Verlagerung
von stillen Reserven von einem Realteiler auf den anderen führt.
5. Die Befreiung von der Verpflichtung
ein negatives Kapitalkonto auszugleichen stellt eine Gegenleistung
für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils dar und ist als Gewinn
zu besteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 20 DStRE 2019 S. 799 Nr. 13 EFG 2018 S. 1969 Nr. 23 EStB 2019 S. 142 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21062 Nr. 1 AAAAG-99102
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 21.02.2018 - 4 K 1425/15
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