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Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beurteilt sich der Vorsteuerabzug bei allen umsatzsteuerlich relevanten Leistungsbezügen nach der Verwendungsabsicht. Entspricht die dann (spätere) tatsächliche Verwendung nicht der ursprünglichen Verwendungsabsicht und ergibt sich hierdurch ein geringerer oder höherer Vorsteuerabzug, muss zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Ergebnisses die Vorsteuer nach § 15a UStG berichtigt werden.
I. Sachverhalt
Streitgegenständlich ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorliegen. Die Klägerin ist eine niederländische Kapitalgesellschaft, welche bis zum an der deutschen vermögensverwaltenden C-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) mit Sitz in Z-Stadt beteiligt war.
Die KG erwarb mit notariellem Kaufvertrag v. mit Wirkung zum ein Grundstück in Y-Stadt (3.000 qm). Ausweislich des Kaufvertrages, optierte der Verkäufer zu 71,41 % zur Umsatzsteuer. Der Anteil von 71,41 % ergab sich aus der seinerzeitigen steuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes....