Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen einer Ausschreibung das annehmbarste Angebot (vgl. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2009) ausgewählt wurde, darf auf das Ergebnis der Gesamtausschreibung (einschließlich Grundstücksanschlüsse) abgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wer im Rahmen der Gesamtausschreibung das günstigste Angebot für die Teilleistung Grundstücksanschlüsse abgegeben hat (Anschluss an BayVGH BeckRS 9998, 82839). (Rn. 79)
2. Bei der Erneuerung des Hausanschlusses bei der Wasserversorgung ist der Einrichtungsträger vorsteuerabzugsberechtigt und stellt selbst nur den ermäßigten Steuersatz für „Lieferungen von Wasser“ von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit der Anlage zum UStG für den gesamten Aufwand am Wassergrundstücksanschluss in Rechnung. (Rn. 83)
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAG-98888
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
VG Ansbach, Urteil v. 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.