FG Münster Beschluss v. - 9 V 2360/18 E EFG 2018 S. 1821 Nr. 21
Gesetze: AO § 238, AO § 233a, AO § 237
Verfahren
Aussetzung der Vollziehung; Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen
Leitsatz
1. Eine Anfechtungsklage ist dann und insoweit endgültig erfolglos, wenn bzw. soweit sie durch unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung abgewiesen worden ist.
2. Die Rechtsprechung zu § 233a AO ist bei summarischer Beurteilung auf die Verzinsung nach § 237 AO übertragbar. Der Gesetzgeber
hat in § 238 Abs. 1 AO einen einheitlichen Zinssatz vorgesehen. Zwar ist die Entstehung von Aussetzungszinsen durch Zahlung
der festgesetzten Steuer stets vermeidbar, während dies für die Sollverzinsung nach § 233a nur in eingeschränktem Umfang gilt.
Gleichwohl erscheint es zweifelhaft, ob dieser Gesichtspunkt ein hinreichender Grund wäre, die Aussetzungszinsen höher zu
bemessen und vorrangig an den Sollzinsen auszurichten. Denn zum einen wird die AdV nur nach einer rechtlichen Vorprüfung gewährt
und zum anderen würde eine typisierte Abgeltung des Liquiditätsvorteils, die deutlich über den Marktzinsen liegt, den Misserfolg
des Rechtsbehelfs zusätzlich „bestrafen” und den erfolgreichen Rechtsbehelf zusätzlich „belohnen”.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGMS:2018:0831.9V2360.18E.00
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 342 Nr. 11 BBK-Kurznachricht Nr. 24/2018 S. 1141 DB 2018 S. 17 Nr. 43 DStRE 2019 S. 838 Nr. 13 EFG 2018 S. 1821 Nr. 21 KÖSDI 2018 S. 20975 Nr. 11 NAAAG-98866
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 31.08.2018 - 9 V 2360/18 E
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