Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG: Nichterklärung der geschuldeten Umsatzsteuer für eine Grundstückslieferung
sowie der korrespondierende Vorsteuer durch die Leistungsempfängerin
Leitsatz
Einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG wegen einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse steht es nicht entgegen, dass die Steuerpflichtige in ihrer für das Jahr der Grundstückslieferung abgegebenen
Steuererklärung weder die von ihr als Leistungsempfängerin geschuldete Umsatzsteuer nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG 2007 für
den Einkauf des Grundstücks noch die korrespondierende Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG erklärt hat.
Maßgebend ist allein, dass die Umsatzsteuer für das Jahr der Grundstückslieferung in zutreffender Höhe unter Berücksichtigung
des Saldos aus der von der Steuerschuldnerin gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3 UStG geschuldeten Umsatzsteuer und dem gleich hohen
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG – also zweier sich gegenseitig wieder aufhebender unselbständiger Besteuerungsgrundlagen
-festgesetzt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGD:2018:0928.1K1352.17U.00
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2710 Nr. 46 DStRE 2019 S. 513 Nr. 8 EFG 2018 S. 2002 Nr. 23 StB 2019 S. 7 Nr. 1 KAAAG-98815
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FG Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2018 - 1 K 1352/17 U
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