Steuerbefreiung für naturpädagogische Leistungen aus dem
Betrieb einer Naturschule
Leitsatz
Der Betrieb einer Naturschule ist insbesondere dann keine Jugend Freizeiteinrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB 8,
wenn die Betreuungsleistungen ausschließlich von den Eltern der Kinder werden.
Erzieherische und naturpädagogische Leistungen aus dem Betrieb einer Naturschule sind nicht nach § 4 Nr. 25 a u. b UStG steuerbefreit.
Die Erbringung von erzieherischen und naturpädagogischen Leistungen für Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB
8 durch den Betreiber der Naturschule führt nicht dazu, dass der Betreiber selbst eine Kindertagespflegeeinrichtung betreibt.
Werden die Kosten für die erbrachten Betreuungsleistungen nicht von einer staatlich anerkannten Einrichtung im Sinne von
Art. 132 Abs. 1h EGRL 112/2006 getragen oder ist eine staatliche Anerkennung des Betriebs der Naturschule nach Art. 132 Abs.
1i EGRL 112/2006 nicht erfolgt, liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach Unionsrecht nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGHE:2018:0619.1K2042.16.00
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1999 Nr. 23 AAAAG-98814
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.06.2018 - 1 K 2042/16
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