Entgeltlichkeit der Leistungen des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft als Voraussetzung
Leitsatz
1. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen setzt ein Verhältnis der Über- und
Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person” und dem sog. Organträger voraus. Die Eingliederungsvoraussetzungen
dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zur Verschmelzung
zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen führt.
2. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist charakteristisch, dass die Organgesellschaft im
Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint.
3. Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche
Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Im Streitfall
erfolgten weder die Gewährung von Darlehen noch die Übernahme von Bürgschaften oder das Sale-and-Lease-back-Geschäft entgeltlich.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2710 Nr. 46 EFG 2018 S. 2077 Nr. 24 KÖSDI 2018 S. 21028 Nr. 12 StB 2019 S. 7 Nr. 1 MAAAG-98810
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