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Zustellung einer beglaubigten Kopie zur Wahrung der Vollziehungsfrist
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
Hanseatisches
Leitsatz: Unter der Geltung der mit Wirkung zum geänderten Fassung des § 317 ZPO, wonach Urteile (ebenso wie Beschlüsse, § 329 II und III ZPO) den Parteien regelmäßig nur noch in (beglaubigter) Abschrift und nur auf Antrag in der Form einer Ausfertigung zugestellt werden, ist es auch für die Vollziehung einer einstweiligen Beschluss- oder Urteilsverfügung im Wege des Parteibetriebs nur noch erforderlich, dem Schuldner die vom Gericht erteilte beglaubigte Abschrift oder eine vom Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift davon zuzustellen, um die Vollziehungsfrist zu wahren.
Sachverhalt
Die Antragstellerin wurde durch das Landgericht verurteilt, im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Handlung zu unterlassen.
Frage hierzu
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Antwort
Begehrt eine Partei eine schnelle Regelung, kann sie bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Bei diesem Eilverfahren entscheidet das Gericht in der Regel durch...