1. Die Vorfrage, ob ein Rechtsgeschäft, dessen Vollzug in ein Register einzutragen ist, zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf, ist vom Registergericht selbständig zu beantworten.
2. Die schenkweise Übertragung eines volleingezahlten Kommanditanteils an einer Vermögensverwaltungs-KG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB, so dass die entsprechenden Angebote von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst angenommen werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2019 S. 43 Nr. 2 NJW-RR 2018 S. 1310 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2018 S. 3294 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2019 S. 56 HAAAG-98748