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Verfahrensbeschreibung zur Datenübermittlung/-übertragung von maschinelle Prüfhilfen nach § 212a Abs. 5 SGB VI bzw. § 349 Abs. 5 SGB III durch die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen
Prüfung bei unmittelbaren Beitragszahlern
Die gesetzliche Neuregelung der Prüfungen der unmittelbaren Beitragszahler erfolgte durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Durch die Einführung des § 212a SGB VI sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre eine Prüfung bei den Zahlungspflichtigen (Prüfstellen) durchzuführen. Die Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 349 Abs. 5 SGB III verpflichtet, mindestens alle 4 Jahre eine Prüfung bei den Zahlungspflichtigen (Prüfstellen) durchzuführen.
Für das DV-Verfahren stehen die Grundlagen in § 212a Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB VI. Sie regeln – analog zur Betriebsprüfung – die Führung einer Datei der Zahlungspflichtigen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (sogenannte Prüfplanungsdatei). Im Satz 3 werden die Dateien bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) beschrieben (sogenannte Basisdatei).
Nach § 212a Absatz 5 Satz 6 SGB VI sind die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, der DSRV die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln.
Die DSRV stellt diese Daten in einer Prüfhilfedatei zusammen und übermittelt diese dem anfordernden Prüfer.
Die Prüfhilfen für die Bundesagentur für Arbeit sind dem IT-Sys...