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FG Münster 13.07.2018 1 K 42/18 E, IWB 21/2018 S. 795

FG Münster | Arbeitslohn in DBA-Dreieckssachverhalten

(1) Die Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung, wenn die betroffenen Einkünfte in dem DBA-Vertragsstaat grds. beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, der DBA-Vertragsstaat die Einkünfte aber nicht besteuern kann, weil er das ihm zustehende Besteuerungsrecht einem anderen Staat (Drittstaat) zugewiesen hat. (2) Steht Deutschland nach einem DBA das Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zu, kann es gegenüber diesem Vertragsstaat nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Drittstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ausgeübt werden.

Hinweis:

Der Kläger lebte [i]Gericht folgt der h. M. in der Literatur hinsichtlich der Rückfallklausel zusammen mit seiner Ehefrau in Deutschland. Er war beruflich als Altenpfleger tätig und arbeitete in den Streitjahren 2012 und 2013 in Pflegeheimen in der Schweiz. Anlässlich dieser ...

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