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FG Bremen Urteil v. - 1 K 69/18 (2)

Gesetze: AO § 3 Abs. 4, AO § 233, AO § 233a

Keine Verzinsung der bei der Rückgewähr unionsrechtswidrig erhobener Abgaben gezahlten Zinsen

Leitsatz

1. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst. Dazu gehören nicht nur die in § 3 Abs. 4 AO genannten Zinsen, sondern auch die hier streitigen Zinsen zur Erfüllung unionsrechtlicher Pflichten bei der Rückgewähr unionsrechtswidrig erhobener Abgaben (Antidumpingzölle). Ein Verzinsungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht.

2. Der materiell-rechtliche Charakter von Zinsen als steuerliche Nebenleistung ändert sich nicht dadurch, dass sich in prozessualer Hinsicht eine Konstellation ergibt, bei der allein Zinsen als Hauptsache geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 15
DStRE 2019 S. 640 Nr. 10
PAAAG-98566

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FG Bremen, Urteil v. 15.08.2018 - 1 K 69/18 (2)

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