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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 15 K 877/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bachelor of Laws – Aufnahme des Studiums nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung

Leitsatz

  1. Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung eines Kaufmanns im Groß- und Außenhandel zum Bachelor of Laws im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss parallel zum Studium ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

  2. Der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfordert nicht, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. , BStBl II 2017, 278).

  3. Eine begleitende Vollzeiterwerbstätigkeit im erlernten Beruf zur Finanzierung des Studiums führt nicht zu einer Zäsur, die den notwendigen engen Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten entfallen lässt (Abgrenzung zum , BStBl II 2016, 615).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2018 S. 3211
YAAAG-98550

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.08.2018 - 15 K 877/18 Kg

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