Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bachelor of
Laws – Aufnahme des Studiums nach Abschluss der kaufmännischen
Ausbildung
Leitsatz
Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung eines Kaufmanns im Groß- und Außenhandel zum Bachelor of Laws im Rahmen
eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen
mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss
parallel zum Studium ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.
Der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfordert nicht, dass die Ausbildungsmaßnahme
Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. , BStBl II 2017,
278).
Eine begleitende Vollzeiterwerbstätigkeit im erlernten Beruf zur Finanzierung des Studiums führt nicht zu einer Zäsur, die
den notwendigen engen Zusammenhang zwischen beiden Ausbildungsabschnitten entfallen lässt (Abgrenzung zum , BStBl II 2016, 615).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 44/2018 S. 3211 YAAAG-98550
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 16.08.2018 - 15 K 877/18 Kg
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