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StuB 21/2018 S. 798
Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gleich lautenden Erlasse zur Anwendung der §§ 3 und 6 GrEStG in S. 798den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG herausgegeben (gleich lautende Erlasse vom - IV C 7 - S 4505/07/10001 :002 NWB GAAAG-97801).