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StuB Nr. 21 vom Seite 792

Kürzung von Verpflegungsmehraufwendungen: Auf die Verzehrmöglichkeit kommt es an

StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung ist in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind ermittelte Verpflegungspauschalen in gewisser Höhe zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Bei der Kürzung kommt es auch nach Auffassung des NWB MAAAG-90596 (EFG 2018 S. 1533, BFH-Az.: VI R 16/18) auf die Verzehrmöglichkeit der Mahlzeit an.

Im Urteilsfall begehrte ein Soldat im Rahmen seiner eigenen ESt-Erklärung die ungekürzten Mehraufwendungen für Verpflegung, da er die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit – zumindest nach eigenen Angaben des Soldaten – tatsächlich nicht eingenommen hatte.

Praxishinweis

Beim BFH ist hierzu ein Musterverfahren rechtsanhängig. Arbeitgeber sind zur Haftungsvermeidung gut beraten, sich an der Verwaltungsauffassung zu orientieren. Bedarfsweise kann der Arbeitnehmer sich gegen seinen Einkommensteuerbescheid wenden.

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