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StuB Nr. 21 vom Seite 791

Neues zur Begriffsbestimmung „Erste Tätigkeitsstätte“

StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG geregelt. Nachfolgend wird auf die aktuellen Entwicklungen zur ersten Tätigkeitsstätte – insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung – eingegangen.

Großräumige erste Tätigkeitsstätte bei einem Werksgelände-Lokführer

Das FG Köln hat sich mit nrkr. Urteil vom - 4 K 2812/17 NWB KAAAG-97749 mit der Frage des Abzugs von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Tätigkeit als Lokführer auseinandergesetzt.

Der Urteilsfall: Im Urteilsfall bezog der Kläger im Veranlagungsjahr 2015 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Lokführer. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2015 machte er Verpflegungsmehraufwendungen von 2.316 € (193 Arbeitstage á 12 €) geltend, die das FA nicht zum Abzug zuließ.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit folgender Begründung: Es liege eine Fahrtätigkeit als Lokführer vor. Er fahre als E-Lokfahrer verschiedene Orte an, verbleibe also nicht an der ersten Tätigkeitsstätte und sei daher ab dem Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden abwesend. Es seien Verpflegungsmehraufwendungen für 193 Tage à jeweils 12 € (Summe: 2.316 €) zu berücksichtigen. Der Abzug der tatsäc...

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