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Haftung | Zu Beratungspflichten im Dauermandat
Erweist sich der Mandant hinsichtlich der ihm eingehend erteilten Hinweise und Gestaltungsvorschläge wenig zugänglich („beratungsresistent“), ist der Steuerberater grds. nicht verpflichtet, die Eindringlichkeit seiner Belehrungen zu steigern oder die bisher erfolglose Beratung nach einiger Zeit zu wiederholen. Ebenso wenig hat er auf andere Weise den Versuch zu unternehmen, dass der Mandant doch noch die sachgerechten Maßnahmen ergreift. Denn es muss stets dessen freie Entscheidung bleiben, ob er den Vorschlägen seines Beraters folgen will oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt. [i]Geißler, Berufsrecht der Steuerberater, infoCenter NWB DAAAC-32141
Deshalb braucht ein Berater auch bei einem Dauermandat die Sache nicht von sich aus in bestimmten Zeitabständen immer wieder anzusprechen, solange hierfür kein hinreichender Anlass best...