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Wettbewerb | Werbeblocker ist nicht wettbewerbswidrig
Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten. Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a Abs. 1 UWG) gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.
Zwar beeinträchtigt das angegriffene Geschäftsmodell durch die Unterdrückung von Werbung auf den Internetseiten des klagenden Verlags, der seine redaktionellen Inhalte auch im Internet zur Verfügung stellt und dieses Angebot mit dem Entgelt...